Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen (AGB)

Sportwagentour.de - Stand August 2026

§ 1 Geltungsbereich und rechtliche Einordnung


(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen (AGB) gelten für die von Sportwagentour.de, Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Schraml, Barbenstr. 5, 83059 Kolbermoor (nachfolgend „Veranstalter“), angebotenen Sportwagenveranstaltungen, Ausfahrten, Tagesevents und mehrtägigen Veranstaltungen.


(2) Welche Leistungen Vertragsbestandteil sind, ergibt sich aus der jeweiligen Eventausschreibung und der Buchungs- bzw. Teilnahmebestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.


(3) Nicht jede Veranstaltung des Veranstalters ist eine Pauschalreise. Soweit eine Veranstaltung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pauschalreise nach §§ 651a ff. BGB erfüllt, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts ergänzend und gehen abweichenden Regelungen dieser AGB vor.


(4) Für Tagesreisen von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung gelten die Vorschriften über Pauschalreiseverträge nach Maßgabe des § 651a Abs. 5 BGB insbesondere dann nicht, wenn der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.


(5) Abweichende oder ergänzende Bestimmungen in einer konkreten Eventausschreibung gelten, soweit sie wirksam vereinbart wurden.


§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss


(1) Die Darstellung eines Events auf der Website, in sozialen Medien oder in sonstigen Werbemitteln stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.


(2) Soweit die Anmeldung als „unverbindliche Anfrage“, „Voranmeldung“ oder vergleichbar bezeichnet ist, gibt der Interessent damit noch kein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Veranstalter prüft insbesondere Verfügbarkeit, Fahrzeug und Teilnahmevoraussetzungen.


(3) Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Teilnahme- oder Buchungsbestätigung des Veranstalters in Textform zustande, sofern in der Bestätigung nichts anderes angegeben ist.


(4) Meldet ein Kunde weitere Teilnehmer oder Mitfahrer an, ist er verpflichtet, diesen die für ihre Teilnahme geltenden Bedingungen und Sicherheitsregeln zugänglich zu machen. Eine eigene Zahlungspflicht für Dritte entsteht nur, soweit dies wirksam vereinbart wurde.


(5) Der Veranstalter kann Anfragen insbesondere bei Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl oder bei Nichterfüllung der ausgeschriebenen Teilnahmevoraussetzungen ablehnen.


§ 3 Preise und Zahlung


(1) Es gilt der in der Buchungs- bzw. Teilnahmebestätigung ausgewiesene Eventpreis.


(2) Soweit in der Rechnung oder Bestätigung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, ist der Preis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.


(3) Bei kurzfristigen Buchungen kann der vollständige Preis sofort fällig gestellt werden.


(4) Bei Zahlungsverzug kann der Veranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


§ 4 Leistungsumfang, Route und Änderungen


(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Eventbeschreibung und der Buchungsbestätigung.


(2) Routen, Zeitpläne, Zwischenstopps, Restaurants, Treffpunkte, Parkflächen und Programmpunkte können aus sachlichem Grund geändert werden, insbesondere aufgrund von Verkehrslage, Witterung, Streckensperrungen, behördlichen Vorgaben, Sicherheitsgründen, Ausfällen von Leistungspartnern oder sonstigen Umständen, die eine Anpassung erforderlich machen.


(3) Der Veranstalter wird Änderungen so früh wie möglich mitteilen. Bei nicht erheblichen Änderungen, die den Gesamtcharakter des Events nicht beeinträchtigen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung.


(4) Bei erheblichen Änderungen gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Soweit Pauschalreiserecht anwendbar ist, bleiben insbesondere die §§ 651f und 651g BGB unberührt.


§ 5 Rücktritt des Kunden, Stornierung und Ersatzteilnehmer


(1) Der Kunde kann vor Veranstaltungsbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt soll in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Maßgeblich für die Berechnung der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.


(2) Bei Tagesevents bzw. eintägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung kann der Veranstalter anstelle einer konkret berechneten Entschädigung folgende pauschale Rücktrittskosten verlangen:

- bis einschließlich 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des Eventpreises

- 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des Eventpreises

- 14 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des Eventpreises

- 6 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Eventpreises

- ab 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichtantritt: 90 % des Eventpreises.


(3) Bei mehrtägigen Veranstaltungen bzw. Reisen, insbesondere bei Veranstaltungen mit Übernachtungsleistungen, kann der Veranstalter anstelle einer konkret berechneten Entschädigung folgende pauschale Rücktrittskosten verlangen:

- bis einschließlich 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des Reisepreises

- 59 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des Reisepreises

- 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des Reisepreises

- 14 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Reisepreises

- ab 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises.


(4) Dem Kunden bleibt in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale.


(5) Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der Pauschale eine konkret berechnete Entschädigung zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In diesem Fall wird die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung der Leistungen begründet.


(6) Soweit Pauschalreiserecht anwendbar ist, richten sich Rücktritt und Entschädigung ergänzend und vorrangig nach § 651h BGB. Das gesetzliche Recht des Reisenden, vor Reisebeginn jederzeit zurückzutreten, sowie das Recht auf kostenfreien Rücktritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bleiben unberührt.


(7) Bei Pauschalreisen bleibt das Recht des Reisenden zur Vertragsübertragung auf einen Ersatzreisenden nach § 651e BGB unberührt. Bei sonstigen Events kann ein Ersatzteilnehmer nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters benannt werden, sofern dieser sämtliche Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Tatsächlich entstehende angemessene Mehrkosten können berechnet werden.


(8) Für einzelne Veranstaltungen können abweichende Stornopauschalen vereinbart werden, wenn besondere, bereits frühzeitig verbindlich gebuchte und nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähige Leistungen dies sachlich rechtfertigen. Solche Abweichungen müssen dem Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt werden.


§ 6 Mindestteilnehmerzahl und Absage durch den Veranstalter


(1) Ist für ein Event eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen, wird diese zusammen mit der maßgeblichen Absagefrist in der Eventausschreibung oder Buchungsbestätigung angegeben.


(2) Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter innerhalb der wirksam vereinbarten bzw. gesetzlich zulässigen Frist vom Vertrag zurücktreten.


(3) Bereits gezahlte Beträge werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet, soweit kein Ersatztermin oder eine andere Lösung einvernehmlich vereinbart wird.


(4) Bei Pauschalreisen gelten für einen Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl die zwingenden Fristen des § 651h Abs. 4 BGB.


§ 7 Charakter der Veranstaltung - kein Rennen


(1) Die Veranstaltungen dienen dem gemeinschaftlichen Fahrerlebnis und touristischen bzw. gesellschaftlichen Zweck.


(2) Es handelt sich nicht um Rennen, Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder Bestzeiten oder vergleichbare Geschwindigkeitsprüfungen. Eine Zeitnahme oder Wertung nach Geschwindigkeit findet nicht statt, sofern ein Programmpunkt nicht ausdrücklich als gesonderte, rechtlich zulässige Veranstaltung ausgewiesen ist.


(3) Jeder Fahrer bestimmt seine Fahrweise eigenverantwortlich. Das Fahren in einer Gruppe oder das Folgen eines Führungsfahrzeugs entbindet nicht von der eigenen Verantwortung.


(4) Es besteht kein Anspruch darauf, als geschlossene Fahrzeuggruppe zusammenzubleiben. Verkehrsregeln, Ampeln, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Anweisungen von Polizei oder Behörden gehen jederzeit vor.


§ 8 Sicherheits- und Verkehrsvorschriften


(1) Bei sämtlichen Fahrten sind die im jeweiligen Land geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.


(2) Während des fahrerischen Teils des Events gilt für Fahrer ein absolutes Alkoholverbot von 0,0 Promille. Ebenso ist das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel untersagt.


(3) Weisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten, die der sicheren und geordneten Durchführung dienen, sind zu beachten. Sie ersetzen jedoch niemals gesetzliche Vorschriften oder Anweisungen von Polizei und Behörden.


(4) Gefährliches Fahren, Drängeln, unnötiges Überholen innerhalb der Gruppe, Burn-outs, Donuts, vermeidbare erhebliche Lärmbelästigungen oder sonstiges Verhalten, das Teilnehmer, Dritte oder die Veranstaltung gefährdet, kann zum sofortigen Ausschluss führen.


(5) Bußgelder, Strafen, Mautverstöße, Parkverstöße und sonstige Folgen individueller Verkehrsverstöße trägt der jeweils verantwortliche Teilnehmer.


§ 9 Fahrzeug, Fahrerlaubnis und Versicherung


(1) Der Fahrer muss über eine im jeweiligen Veranstaltungsland gültige Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug verfügen.


(2) Das eingesetzte Fahrzeug muss zugelassen, verkehrssicher und den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dies gilt auch für Umbauten, Anbauteile, Bereifung, Abgasanlage und sonstige technische Veränderungen.


(3) Für das Fahrzeug muss während der gesamten Teilnahme der gesetzlich erforderliche Versicherungsschutz bestehen. Der Veranstalter kann geeignete Nachweise verlangen.


(4) Fahrer und Halter sind selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob der bestehende Versicherungsschutz die Teilnahme am jeweiligen Event abdeckt.


(5) Bei fehlender Fahrerlaubnis, fehlender Zulassung, erkennbaren Sicherheitsmängeln oder fehlendem erforderlichem Versicherungsschutz kann die Teilnahme am fahrerischen Teil verweigert werden.


§ 10 Mitfahrer und minderjährige Teilnehmer


(1) Mitfahrer dürfen nur im Rahmen der zugelassenen Sitzplätze und unter Beachtung aller gesetzlichen Sicherungspflichten mitgenommen werden.


(2) Für minderjährige Teilnehmer bzw. Mitfahrer gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit erforderlich, ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorzulegen.


(3) Der anmeldende Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitfahrer die für sie relevanten Sicherheits- und Teilnahmehinweise kennen und befolgen.


§ 11 Ausschluss von der Veranstaltung


(1) Teilnehmer können bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB, Sicherheitsregeln, gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Weisungen des Veranstalters ganz oder teilweise vom Event ausgeschlossen werden.


(2) Ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung ist möglich, wenn das Verhalten eine konkrete Gefahr für Personen, Fahrzeuge, Dritte oder die ordnungsgemäße Durchführung des Events begründet oder eine Fortsetzung für den Veranstalter unzumutbar ist.


(3) Im Fall eines vom Teilnehmer zu vertretenden Ausschlusses besteht ein Erstattungsanspruch nur insoweit, als dem Veranstalter Aufwendungen erspart werden oder Leistungen anderweitig verwertet werden können; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 12 Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, Behörden und Streckensperrungen


(1) Können wesentliche Teile einer Veranstaltung aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, behördlicher Maßnahmen, Naturereignisse, erheblicher Unwetterlagen, Streckensperrungen oder vergleichbarer Sicherheitslagen nicht wie geplant durchgeführt werden, darf der Veranstalter den Ablauf im erforderlichen Umfang anpassen.


(2) Soweit eine Durchführung insgesamt unmöglich oder unzumutbar wird, richten sich Rücktritt, Rückzahlung und sonstige Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften und der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Events.


(3) Bei Pauschalreisen bleiben insbesondere die Regelungen des § 651h BGB zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen unberührt.


§ 13 Nicht in Anspruch genommene Leistungen


(1) Nimmt ein Teilnehmer ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung.


(2) Soweit dem Veranstalter tatsächlich Aufwendungen erspart werden oder Erstattungen von Leistungspartnern zufließen und gesetzliche Vorschriften eine Anrechnung verlangen, werden diese berücksichtigt.


§ 14 Haftung


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt in eigener Verantwortung des jeweiligen Fahrers. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für individuelle Fahrfehler oder Verkehrsverstöße eines Teilnehmers.


(2) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


(3) Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.


(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere soweit Pauschalreiserecht anwendbar ist, bleiben unberührt.


(6) Für Schäden, die ein Teilnehmer schuldhaft an Fahrzeugen, Einrichtungen, Unterkünften, Parkflächen oder sonstigem Eigentum Dritter verursacht, ist der Teilnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.


(7) Eine gegebenenfalls zusätzlich verwendete Haftungs- oder Teilnahmeerklärung ergänzt diese AGB nur im rechtlich zulässigen Umfang. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände werden dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 15 Fremdleistungen


(1) Leistungen Dritter, die lediglich vermittelt werden und erkennbar nicht Bestandteil der eigenen Veranstalterleistung sind, werden als Fremdleistungen entsprechend gekennzeichnet.


(2) Die Haftung des Veranstalters für eigene Auswahl-, Informations- und Organisationspflichten bleibt unberührt.


(3) Soweit eine Drittleistung Bestandteil einer Pauschalreise ist, gelten die zwingenden Vorschriften des Pauschalreiserechts.


§ 16 Foto-, Film- und Medienaufnahmen


(1) Im Rahmen der Veranstaltungen können Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter, ein beauftragtes Media-Team oder sonstige hierzu berechtigte Personen angefertigt werden.


(2) Soweit für die Veröffentlichung oder werbliche Nutzung eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert und transparent eingeholt. Eine Einwilligung in nicht zur Vertragserfüllung erforderliche Mediennutzungen wird nicht allein durch die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt.


(3) Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss ebenso einfach möglich sein wie die Erteilung.


(4) Gesetzlich zulässige Aufnahmen und Veröffentlichungen, die keiner Einwilligung bedürfen, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


§ 17 Datenschutz


(1) Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Bearbeitung von Anfragen, zur Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Teilnehmerorganisation, Kommunikation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.


(2) Soweit Dienstleister oder Leistungspartner Daten zur Durchführung des gebuchten Events benötigen, dürfen die hierfür erforderlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden.


(3) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Veranstalters.


(4) Soweit eine Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht, gelten die gesetzlichen Anforderungen an Freiwilligkeit, Nachweis und Widerruf.


§ 18 Mängel und Mitwirkung


(1) Der Kunde soll erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich dem Veranstalter oder der Eventleitung mitteilen, damit nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden kann.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, im zumutbaren Rahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminderung beizutragen.


(3) Soweit Pauschalreiserecht anwendbar ist, gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651i ff. BGB, einschließlich der Mängelanzeige nach § 651o BGB.


§ 19 Verjährung


(1) Für Ansprüche gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


(2) Soweit Pauschalreiserecht anwendbar ist, verjähren die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche nach § 651j BGB in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


§ 20 Dokumente und grenzüberschreitende Veranstaltungen


(1) Jeder Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, die für Fahrer, Mitfahrer und Fahrzeug erforderlichen Dokumente mitzuführen, insbesondere Fahrerlaubnis, Ausweisdokumente, Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls Versicherungsnachweise.


(2) Bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen sind die jeweils geltenden Einreise-, Zoll-, Verkehrs- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.


(3) Gesetzliche Informationspflichten des Veranstalters, insbesondere bei Pauschalreisen, bleiben unberührt.


§ 21 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand


(1) Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.


(2) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird - soweit gesetzlich zulässig - Rosenheim als Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.


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